Inhalt
Gzim Cikaj, Käppelistrasse 6/Ersatzabgabe für nicht erstellte Autoabstellplätze
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 25. Oktober 2010
- Beschreibung
- Gzim Cikaj, Käppelistrasse 6, 4600 Olten, beabsichtigt gemäss Baugesuch Nr. 2009/052, die Erweiterung des bestehenden Restaurationsbetriebes von 12 auf 24 Sitzplätze an der Käppelistrasse 6, GB Olten Nr. 3168.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Die geplante Erweiterung der Anzahl Sitzplätze des Restaurationsbetriebes erfordert im Vergleich mit der bisherigen Nutzung den Ausweis von zwei zusätzlichen Autoabstellplätzen.
Die Liegenschaft Käppelistrasse 6 befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der Mischzone. Die Ersatzabgabe für zwei nicht erstellte Autoabstellplätze beträgt (2 x Fr. 3‘000.00) Fr. 6'000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für die Erweiterung der Anzahl Sitzplätze des Restaurationsbetriebes, Käppelistrasse 6, GB Olten Nr. 3168, gemäss Baugesuch Nr. 2009/052, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für die zwei nicht erstellten Autoabstellplätze eine Ersatzabgabe von Fr. 6'000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für die nicht erstellten Autoabstellplätze wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und dem Eigentümer von GB Olten Nr. 3168, Gzim Cikaj, Käppelistrasse 6, 4600 Olten, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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