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Frist für Goldenes Dach läuft bis 30. Juni 2019
Die langjährige Geschichte des Goldenen Dachs war im vergangenen April in eine neue Phase gekommen: Aufgrund des durch ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2015 rechtskräftig gewordenen Entscheids des Bau- und Justizdepartements aus dem Jahr 2010 (!) reichte der Besitzer bei der Baukommission der Stadt Olten Pläne zur Umgestaltung der Dachaufbauten und zur Brünierung der Dachfläche mit Kaliumbisulfit ein. Die Kommission bewilligte das Baugesuch zur Umgestaltung der Lukarnen auf das rechtlich zulässige Mass und verfügte, dass alle goldenen Flächen über der Traufhöhe und auf allen vier Gebäudeseiten mit Kaliumbisulfit zu behandeln seien. Dies mit der Begründung, dass das Dachgeschoss neben seiner dominanten Grösse nicht auch noch in unterschiedlichen Farben in Erscheinung tritt. Die rechtliche Grundlage dazu findet sich in § 63 der kantonalen Bauverordnung. Als Termin bis zum Abschluss der Bauarbeiten wurde damals der 30. November 2018 festgelegt.
In der Folge focht der Besitzer sowohl die Frist wie auch die Auflage, sämtliche vier goldenen Gebäudeseiten zu behandeln, an. Seine Begründung: Bisher sei nur von den Dachflächen, nicht aber von den unter dem Vordach liegenden Giebelseiten die Rede gewesen. Diese wie auch die Dachuntersichten träten nicht in Erscheinung und von ihnen gehe keinerlei Blendwirkung aus. Zudem wäre der Aufwand mit Mehrkosten von rund 125'000 Franken unverhältnismässig. Die Anforderungen an den Grundsatz der Gesetzmässigkeit des staatlichen Handelns sei nicht erfüllt, so der Beschwerdeführer; auch handle es sich um einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Baukommission hielt dem entgegen, Dachflächen, Lukarnen und Giebelfassaden ab Traufhöhe seien von der Bauherrschaft und dem Architekten bewusst als Einheit von Material und Farbe gestaltet worden. Würde nun die als einheitlich wahrgenommene, dominante, ortsfremde Fläche über der Trauflinie zweifarbig in Erscheinung treten, wäre dies eine deutliche Verschlechterung der heutigen Situation; zudem sei die Kostenberechnung nicht nachvollziehbar.
Tatsache sei, so das Bau- und Justizdepartement in seiner Verfügung, dass in sämtlichen Entscheiden zur Behandlung des Oberflächenmaterials vom Dach oder den Dachflächen die Rede gewesen sei. Die Giebelfläche des besagten Satteldachs sei indessen Teil der darunterliegenden Fassade und nicht des Dachs, auch wenn sie das gleiche Material wie die Dachflächen aufweise. Die Giebelfläche wie auch die Unterseiten der Dachvorsprünge und die Umrandung der Balkonböden wirkten zudem auch weniger auffällig. Eine Behandlung dieser Flächen mit Kaliumbisulfit erscheine daher sachlich nicht begründet. Zumal in der Regel das Giebelfeld ohnehin nicht in der gleichen Farbe wie die Dacheindeckung sei. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und der Entscheid der Baubehörde bezüglich Behandlung der Giebelfelder aufgehoben. Für die Umsetzung der weiteren verfügten baulichen Anpassungen wurde eine Frist bis 30. Juni 2019 gesetzt.
Die Baukommission ist nach wie vor überzeugt, dass ein einheitliches Erscheinungsbild im Dachgeschoss sinnvoll und zweckmässig wäre. Sie hat jedoch entschieden, den Entscheid des Bau- und Justizdepartements, das in ihren Augen den Vertrauensschutz höher wertet als den Ortsbildschutz, nicht weiterzuziehen. Auch weil in der nächsten Instanz ein Risiko betreffend Prozesskosten besteht. Der vorliegende Beschluss des Bau- und Justizdepartements hat diesbezüglich keine Kostenfolgen für die Stadt Olten.