Inhalt
Gestaltungsplan Nr. 123 /Genehmigung für Ausnahmebewilligung für Reklamebeschriftung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 6. August 2018
- Beschreibung
Ausgangslage
Der Gestaltungsplan Nr. 123 «Ergänzung spezieller Teilbebauungsplan Frohburgstrasse - Amtshausquai - Jurastrasse - Baslerstrasse» wurde mit dem Regierungsratsbeschluss Nr. 1740 vom 20.10.2014 genehmigt. Dieser Gestaltungsplan stellt die Ergänzung des Gestaltungsplans «Frohburgstrasse - Amtshausquai - Jurastrasse - Baslerstrasse» dar, welcher mit Beschluss des Regierungsrates Nr. 4857 am 29.08.1978 genehmigt wurde.
Der im Jahre 2014 genehmigte Gestaltungsplan (betrifft das Grundstück GB Olten Nr. 1321) beinhaltet die massgebenden Pläne sowie die Sonderbauvorschriften. In den Sonderbauvorschriften ist unter Art. 11, Abs. 4, «Fassadengestaltung» Nachstehendes festgehalten: «[…] Leuchtkästen und Reklametafeln an den Aussenfassaden sind nicht zugelassen.»; in Art. 14 ist notiert: «Ausnahmen: Die Baubehörde kann im Interesse einer besseren ästhetischen oder städtebaulichen Lösung geringfügige Abweichungen vom Plan und von einzelnen dieser Bestimmungen zulassen, wenn das siegreiche Wettbewerbsergebnis und das Konzept der Überbauung erhalten bleiben, keine zwingenden kantonalen Bestimmungen verletzt werden und die öffentlichen und achtenswerten nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben.»
Das betroffene Grundstück liegt gemäss dem Zonenreglement der Einwohnergemeinde Olten vom 29.10.2010 in der Kernzone K. Die Zonenvorschriften sind in § 6 geregelt; mitunter ist ein Gestaltungsplanobligatorium vorgeschrieben.
Die S & S Occ. Truck Center GmbH, Dammstrasse 40b, 4142 Münchenstein (Geschäftsführer Mark Laski) hat am 25.06.2018 ein Reklamegesuch für die Beschriftung eines Weinlokals eingereicht.
Erwägungen
Der Gestaltungsplan sieht – wie in der Ausgangslage dargestellt – vor, dass im Grundsatz keine Leuchtkästen und Reklametafeln an den Aussenfassaden zugelassen sind. Das eingereichte Gesuch zeigt drei Aluminiumtafeln mit einer Dimension von je 52 x 264 cm, auf welchen hinterleuchtete Buchstaben des zukünftigen Weinlokals montiert sind. Die Beschriftung kommt auf circa 3.50 m Höhe ab Boden zu liegen.
Die Fassadenansicht am Amthausquai lässt erkennen, dass bereits das Restaurant Aarhof mit einer hinterleuchteten Beschriftung versehen ist, welche deutlich höher liegt und zudem auch grössere Buchstaben aufweist. Das Restaurant Aarhof liegt in der Schutzzone, für welche höhere ästhetische Anforderungen bezüglich der ortsbildmässigen Eingliederung bestehen als in der betroffenen Kernzone.
Bereits im Gestaltungsplan sind publikumsorientierte Nutzungen (Art. 5, Abs. 1 der Sonderbauvorschriften) als Möglichkeit dargestellt. Es liegt im Interesse der Einwohnergemeinde Olten, dass im Bereich des Erdgeschosses Nutzungen angeboten werden, welche zu einer Belebung des Amthausquai beitragen. Diese Nutzungen können durchaus als städtebauliche Aufwertung betrachtet werden.
Gemäss den Bestimmungen der Kernzone sind Reklameschilder nicht explizit ausgeschlossen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Gastrobetrieb in Form einer Beschriftung auf sich aufmerksam machen will.
Insgesamt darf – vorausgesetzt, dass die Beleuchtung und Farbgebung diskret umgesetzt wird – von einer gestalterisch massvollen Beschriftung eines Gastrobetriebes gesprochen werden, welche das Gebäude in seiner Wirkung und gestalterischen Präsenz nicht beeinträchtigt. Das Konzept der Überbauung wird somit in seiner Gesamtwirkung nicht geschwächt. Eine Verletzung der kantonalen Bestimmungen wie auch der Vorgaben der Kernzone K liegen ebenfalls nicht vor. Nachbarliche Interessen, sowie sie das öffentliche Recht betreffen, sind ebenfalls nicht beeinträchtigt.
Aufgrund des geometrisch beschränkten Umfanges der Reklamebeschriftung und der zurückhaltenden Gestaltung kann von einer geringfügigen Abweichung vom Gestaltungsplan Nr. 123, bzw. von einzelnen Bestimmungen der Sonderbauvorschriften gesprochen werden.
Beschluss:
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Eine Ausnahmebewilligung zum Gestaltungplan Nr. 123 (RRB Nr. 1740 vom 20.10.2014) für die Anbringung einer Reklamebeschriftung für die publikumsorientierte Erdgeschossnutzung wird erteilt.
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Die Direktion Bau wird mit dem Vollzug beauftragt.
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Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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