Inhalt
Gemeindesteuern 2018/Bezug
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 11. Dezember 2017
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage Gemäss §12 Abs. 1 des Steuerreglementes der Einwohnergemeinde Olten (SRO 721) legt der Stadtrat die Anzahl Vorbezugsraten und deren Fälligkeiten fest. Grundlage für den Vorbe-zug ist die letzte Veranlagung, die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag. Wird ein mutmasslich geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist die steuerpflichtige Person vorher anzuhören. Im Weiteren legt gemäss §14 Abs. 2 und §16 Abs. 1 des städtischen Steuerreglements der Stadtrat jährlich die Rückerstattungs- und Verzugszinsen fest. 2. Antrag 2.1 Steuervorbezug Die Direktion Finanzen und Dienste beantragt vier Vorbezugsraten mit folgenden Fälligkeiten (inkl. Zahlungsfrist von 30 Tagen): 1. Rate 31. März 2018 2. Rate 31. Mai 2018 3. Rate 31. August 2018 4. Rate 30. November 2018 Für die Steuerperiode 2018 hat das Gemeindeparlament gemäss Sitzung vom 22. November 2017 beschlossen, den Steuerfuss für natürliche und juristische Personen auf 108% zu belassen. Die Basis für den Steuervorbezug 2018 bildet daher 108% des letzten definitiven oder provisorischen ganzjährigen Steuerbetreffnisses. Liegt ein solches nicht vor, werden die Raten nach Ermessen festgelegt. Bei einer materiellen Veränderung der finanziellen Verhältnisse >=20% werden nach den Vorgaben von HRM2 die Gemeindesteuervorbezüge den Verhältnissen entsprechend ange-passt. Veränderungen <20% werden aus Gründen der Effizienz nicht korrigiert. In diesem Fall sind neutrale Einzahlungsscheine anzufordern und ein angemessener Betrag zu überweisen. Ist der später veranlagte Steuerbetrag höher als die geleisteten Vorauszahlungen, so wird ein Verzugszins auf der Differenz, höchstens auf dem Betrag der Vorbezugsrechnung erhoben. Auf Wunsch sind monatliche Ratenzahlungen möglich. Zusätzliche Einzahlungsscheine kön-nen bei der Steuerverwaltung/Stadtkasse angefordert werden. 2.2 Zinsen Die Direktion Finanzen und Dienste beantragt für das Rechnungsjahr 2018 die Zinsen wie folgt festzulegen: Rückerstattungszins: 0.25% Verzugszins: 5.00% Dies entspricht den Ansätzen des Jahres 2017. 2.3 Technische Anpassungen zur Berechnung von Rückerstattungs-/Verzugszinsen Die Grundeinstellungen in der Steuerapplikation bezüglich dem Umgang mit der Rückerstattung bzw. Belastung von Zinsen erfolgt seit Jahren nicht konsistent. Diese sollen nun auf die neue Rechnungsperiode 2018 wie folgt korrigiert werden: Die aktuellen Zinseinstellungen der Steuerapplikation sehen vor dass, - Bagatellbeträge bis CHF 9.99 ausgebucht werden (sowohl Guthaben der Gemeinde wie auch Guthaben der Steuerpflichtigen) - Verzugszinsen erst ab einem Betrag von CHF 20.00 den Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt werden - die Verzugszinsberechnung erst nach einer Toleranz von 10 Tagen erfolgt (30 Tage or-dentliche Zahlungsfrist ab Ausstellung der Steuerrechnung + 10 Tage Toleranz = 40 Tage Zahlungsfrist) - Rückerstattungszinsen ab CHF 0.01 den Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden Neu sollen die Zinseinstellungen in der Steuerapplikation wie folgt hinterlegt werden: - Bagatellbeträge bis CHF 9.99 werden im Sinne der Effektivität und Effizienz weiterhin ausgebucht (wie bisher) - Verzugszinsen werden ab CHF 0.01 den Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt (neu; bis-her CHF 20.00) - Bei der Verzugszinsberechnung werden keine Toleranztage mehr gerechnet (neu; bisher 10 Toleranztage) - Rückerstattungszinsen werden ab CHF 0.01 den Steuerpflichtigen gutgeschrieben (wie bisher) Beschluss 1. Die Steuern 2018 werden unter Berücksichtigung eines Steuerfusses von 108% wie folgt erhoben: 1. Rate: 27% des letzten definitiven oder provisorischen Steuerbetreffnisses, Zur Zahlung fällig per 31. März 2018 2. Rate: 27% des letzten definitiven oder provisorischen Steuerbetreffnisses, Zur Zahlung fällig per 31. Mai 2018 3. Rate: 27% des letzten definitiven oder provisorischen Steuerbetreffnisses, Zur Zahlung fällig per 31. August 2018 4. Rate: 27% des letzten definitiven oder provisorischen Steuerbetreffnisses, Zur Zahlung fällig per 30. November 2018 2. Die Zinsen werden für das Geschäftsjahr 2018 wie folgt festgesetzt: Rückerstattungszins: 0.25% Verzugszins: 5.00% 3. Die Zinseinstellungen in der Steuerapplikation werden wie folgt korrigiert: - Bagatellbeträge bis CHF 9.99 werden ausgebucht - Verzugszinsen werden ab CHF 0.01 den Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt - Bei der Verzugszinsberechnung werden keine Toleranztage gerechnet - Rückerstattungszinsen werden ab CHF 0.01 den Steuerpflichtigen gutgeschrieben 4. Die Direktion Finanzen und Dienste wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
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