Inhalt
Bussmann Werner, Starrkirch-Wil/Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Autoabstellplatz
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 30. Oktober 2017
- Beschreibung
- Herr Werner Bussmann, Nigglisbergstrasse 30, 4656 Starrkirch-Wil, beabsichtigt, gemäss Baugesuch Nr. 2017-049 die Umnutzung von Take-Away zu Restaurant/Aussenwirtschaft in der Liegenschaft Solothurnerstrasse 4, GB Olten Nr. 3244 zu realisieren.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Die geplante Umnutzung Take-Away zu Restaurant/Aussenwirtschaft erfordert den Ausweis von drei zusätzlichen Autoabstellplätzen. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, kann auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 3244 kein Autoabstellplatz erstellt werden. Zwei Autoabstellplätze konnten mit einer Dienstbarkeit zu Lasten GB Olten Nr. 5156 (s. Beilage Dienstbarkeitsvertrag vom 6. Oktober 2017) zur Verfügung gestellt werden. Der restliche geforderte Autoabstellplatz ist in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Solothurnerstrasse 4, 4600 Olten, befindet sich gemäss Bauzonenplan der Stadt Olten in der Kernzone. Die Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz beträgt 1 x CHF 6'000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Direktion Bau folgende Verfügung:
1. Für die Umnutzung Take-Away zu Restaurant/Aussenwirtschaft der Liegenschaft Solothurnerstrasse 4, 4600 Olten, GB Olten Nr. 3244, gemäss Baugesuch Nr. 2017-049, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für einen nicht erstellten Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von CHF 6'000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Eigentümerin von GB Olten Nr. 3244, Bussmann Werner, Nigglisbergstrasse 30, 4656 Starrkirch-Wil, abzu¬schliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Direktion Bau wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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