Ausgangslage
Die Einwohnergemeinde Olten als Eigentümerin der Liegenschaften Sonnhaldenstrasse 19 / 21 (Legat Atzli) beabsichtigt, die vorerwähnten Mehrfamilienhäuser energetisch umfassend zu sanieren. Im Sinne der Ansprüche an heutige Wohnbedürfnisse ist es zudem beabsichtigt, zusätzlich zu den notwendigen (Dämm-) Arbeiten auch die bestehenden (Küchen-) Balkone zu modernisieren und gleichzeitig etwas zu erweitern.
Die geplanten baulichen Eingriffe sind als Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung bereits vorhandener Bauten zu betrachten.
Aus baurechtlicher Sicht (Abstandsvorschriften zu Nachbargrundstücken) wird das Vorhaben der Balkonerweiterungen allerdings im Anwendungsbereich der Besitzstandsgarantie nicht gestützt.
Für das Baubewilligungsverfahren bedeutet dies, dass zu den in diesem Bereich herabgesetzten Grenz- bzw. Gebäudeabständen eine Zustimmungserklärung der direkt tangierten Nachbarschaft einzuholen respektive eine entsprechende Vereinbarung mittels einer Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen ist.
Inhalt der Dienstbarkeit
Mit einer Anmerkung (Dienstbarkeit) im Grundbuch werden die Eigentümer der betroffenen Nachbarschaft:
GB Olten Nr. 2111:
Clemens und Eveline Ackermann, Klarastrasse 28, 4600 Olten
GB Olten Nr. 2112:
Willy Ruesch, Klarastrasse 26, 4600 Olten
GB Olten Nr. 2116:
Robin Waser und Sarah Zürcher, Klarastrasse 24, 4600 Olten
die nach §§ 22 ff. der kantonalen Bauverordnung (KBV) erforderliche Zustimmung zu dem – im Zusammenhang mit der projektierten Erweiterung der bestehenden Küchen-Balkone bei den Liegenschaften Sonnhaldenstrasse 19 / 21 (Parzellen GB Olten Nr. 4054 / 4090) – entstehenden reduzierten Grenzabstand (Näherbaurecht) gegenüber den gemeinsamen Grundstücksgrenzen erteilen.
Im Gegenzug wird die Einwohnergemeinde Olten, als Eigentümer von GB Olten Nr. 4054 / 4090, Sonnhaldenstrasse 19 / 21, den vorgenannten Grundeigentümern gegenüber den gemeinsamen Grundstücksgrenzen ein Näherbau- oder Grenzbaurecht für zu erstellende An- und Nebenbauten (von maximal einem Geschoss) erteilen. Dieses gilt auch für natürliche Bepflanzungen von gleicher Dimension.
Entschädigung / Vertragskosten
Aufgrund der gegenseitigen Einräumung eines Näherbau- oder Grenzbaurechtes werden keine Entschädigungen bezahlt bzw. in Rechnung gestellt. Die Einwohnergemeinde Olten, als Eigentümer von GB Olten Nr. 4054 / 4090, Sonnhaldenstrasse 19 / 21, und als auslösende Partei dieses Geschäfts trägt vollumfänglich die amtlichen (Vertrags-) Kosten und Gebühren.
Beschluss:
1. Die Einwohnergemeinde Olten, als Eigentümer von GB Olten Nr. 4054 / 4090, Sonnhaldenstrasse 19 / 21, räumt den Grundeigentümern von:
GB Olten Nr. 2111: Clemens und Eveline Ackermann, Klarastrasse 28, 4600 Olten
GB Olten Nr. 2112: Willy Ruesch, Klarastrasse 26, 4600 Olten
GB Olten Nr. 2116: Robin Waser und Sarah Zürcher, Klarastrasse 24, 4600 Olten
gegenüber den gemeinsamen Grundstücksgrenzen ein Näherbau- oder Grenzbaurecht für zu erstellende An- und Nebenbauten (von maximal einem Geschoss) ein. Dieses gilt auch für natürliche Bepflanzungen von gleicher Dimension.
2. Im Gegenzug räumen die Grundeigentümer von:
GB Olten Nr. 2111: Clemens und Eveline Ackermann, Klarastrasse 28, 4600 Olten
GB Olten Nr. 2112: Willy Ruesch, Klarastrasse 26, 4600 Olten
GB Olten Nr. 2116: Robin Waser und Sarah Zürcher, Klarastrasse 24, 4600 Olten
der Einwohnergemeinde Olten, als Eigentümer von GB Olten Nr. 4054 / 4090, Sonnhaldenstrasse 19 / 21, das nach §§ 22 ff. der kantonalen Bauverordnung (KBV) erforderliche Recht ein, den – im Zusammenhang mit der projektierten Erweiterung der bestehenden Küchen-Balkone bei den Liegenschaften Sonnhaldenstrasse 19 / 21 (Parzellen GB Olten Nr. 4054 / 4090) – entstehenden reduzierten Grenzabstand (Näherbaurecht) gegenüber den gemeinsamen Grundstücksgrenzen der vorerwähnten Parzellen erstellen und beibehalten zu dürfen.
3. Diese Bestimmungen sind als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.
4. Die Einräumung der Dienstbarkeiten erfolgt entschädigungslos.
5. Die anfallenden Amtschreibereikosten werden von der Einwohnergemeinde Olten, als Eigentümer von GB Olten Nr. 4054 / 4090, Sonnhaldenstrasse 19 / 21, getragen.
6. Adrian Balz, Leiter Direktion Bau, und Markus Lack, Bausekretär, werden bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit dem Vertrag notwendigen Unterlagen zu unterzeichnen, Schritte an die Hand zu nehmen und die Einwohnergemeinde Olten vor der Amtschreiberei Olten-Gösgen zu vertreten (namentlich Unterzeichnung bzw. im Bedarfsfall Anpassung der öffentlichen Urkunde und dergleichen).
7. Die Direktion Bau wird mit dem Vollzug beauftragt.