Inhalt
Ordnung und Sicherheit/Aufhebung Signalisation "Abbiegen nach links für Lastwagen verboten"
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 25. September 2017
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 verfügte der Stadtrat ein Linksabbiegeverbot für Last-wagen (Vorschriftssignal 2.43 ergänzt mit Piktogramm 5.22). Gegen diese Verkehrsmass-nahme gingen zwei Beschwerden ein, worauf der Stadtrat mit Beschluss Nr. 58 vom 13. März 2017 diese Verkehrsmassnahme für die Dauer von 60 Tagen wieder provisorisch aufhob. Anstelle des Verbots wurde als Ersatzmassnahme ein Haltebalken auf die Strasse markiert und ein Gefahrensignal mit der Aufschrift «Einfahrt freihalten» aufgestellt.
2. Situation
Mit dem markierten Haltebalken sowie dem neu aufgestellten Gefahrensignal wird die Ein-fahrt auf das Späterareal von den Verkehrsteilnehmern freigehalten, sodass ein Lastwagen das Areal befahren kann, ohne dass ein Rückstau auf der ERO-Kreuzung entsteht.
Die Frist für das Provisorium der Ersatzmassnahme ist abgelaufen, sodass eine definitive Massnahme beschlossen werden kann. Seitens der Abteilung Ordnung und Sicherheit wie auch seitens der Polizei Kanton Solothurn sind keine negativen Meldungen eingegangen bzw. wurde bestätigt, dass sich die Ersatzmassnahme bewährt hat.
4. Massnahmen
Da sich die Ersatzmassnahme bewährt hat und um auch künftige Konflikte am Knoten zu verhindern, empfiehlt es sich, das Provisorium als Definitivum umzuwandeln. Diesbezüglich muss das Vorschriftssignal 2.43 (Abbiegen nach Links für Lastwagen verboten) aufgehoben werden.
Beschluss:
Gestützt auf Art. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und § 10 Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) wird folgende Verkehrsmassnahme beschlossen:
1. Aufhebung des Vorschriftssignals 2.43 ergänzt mit Piktogramm 5.22 (Abbiegen nach Links für Lastwagen verboten).
2. Die Aufhebung des Vorschriftssignals ist mit Rechtsmittelbelehrung im Oltner Stadtanzei-ger zu publizieren (Art. 107 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV]).
3. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird der Beschluss des Stadtrats dem Bau- und Justizdepartement zur Genehmigung vorgelegt.
4. Die Direktion Präsidium wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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