Inhalt
Masterplan Olten SüdWest/Feststellung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 11. September 2017
- Beschreibung
- Als im Herbst 2015 die erste Bauetappe in Olten SüdWest, die sich auf den 2008 in Kraft getretenen Gestaltungsplan stützte, abgeschlossen war, tauchten auf vielen Seiten – bei der Grundeigentümerschaft, bei den Behörden und auch in der Bevölkerung – Fragen zum weiteren Vorgehen auf den übrigen 13 Baufeldern auf. Das Stadtpräsidium hat daraufhin die Initiative ergriffen und vor dem Beginn einer neuen Bauphase Kontakt zum Grundeigentümer für eine Standortbestimmung gesucht. Deren Erkenntnis: Die gesetzte Obergrenze der Gebäudehöhe führt im Zusammenspiel mit der hohen Bebauungsdichte zu einer grossvolumigen und uniformen Bebauung. Dies wiederum setzt die Aussenräume unter Druck und macht sie eher zu «Resträumen» als zu wirklichen Orten des öffentlichen Lebens.
Im September 2016 gab die Eigentümerschaft erfreulicherweise grünes Licht, um eine kooperative Anpassung des Gestaltungsplans zu konkretisieren, sofern dies nicht zu wesentlichen Verzögerungen für die weitere Arealentwicklung führen würde. Gemeinsam wurde in der Folge die Zielsetzung definiert, mit mehr Flexibilität – sprich unter anderem einer Lockerung der Höhenbegrenzung – auf breiter Ebene Mehrwerte zu schaffen, gesellschaftlich, stadträumlich und ökonomisch.
In Zusammenarbeit mit dem Planer-Team Schneider Raumentwicklung und Städtebau / Ernst Niklaus Fausch Architekten wurde in der Folge mit dem vorliegenden Masterplan eine nach Ansicht der Direktion Präsidium zukunftsgerichtete und erfolgversprechende Grundlage für die Ausarbeitung eines neuen Gestaltungsplans geschaffen, der nun im Auftrag der Grundeigentümerschaft in Angriff genommen wird.
Als gemeinsame Basis haben die Grundeigentümerschaft und die Stadt Olten beschlossen, gestützt auf die Vereinbarung vom 17. Oktober 2016 eine Feststellung zu unterzeichnen, «dass das Ergebnis der Phase Masterplan die Erwartungen der beiden Parteien erfüllt und somit die Basis für die nun folgende Nutzungsplanung darstellt.»
Beschluss:
1. Der Feststellung wird zugestimmt.
2. Die Direktion Präsidium wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
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