Inhalt
Richtlinien zum mobilen Arbeiten von zu Hause (Homeoffice)/Genehmigung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 13. August 2018
- Beschreibung
- Ausgangslage
Das Arbeiten im Homeoffice erfreut sich bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern zunehmender Beliebtheit – bringt örtlich flexibles Arbeiten doch zahlreiche Vorteile mit sich, wie Steigerung der Produktivität oder bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.[1]
Die Informations- und Kommunikationstechnologien machen es heute möglich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht mehr ausschliesslich am Arbeitsplatz im Betrieb, sondern von unterwegs oder auch von zu Hause aus erledigen kann.
Der Arbeitnehmer profitiert bei einer Home-Office-Tätigkeit von einer grösseren zeitlichen und räumlichen Freiheit, vom Entfallen von Arbeitswegkosten sowie von der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Der Arbeitgeber profitiert von den reduzierten Raumkosten, von der gesteigerten Produktivität und Arbeitszufriedenheit des Arbeitnehmers sowie von der Leistungssteigerung.[2]
Das mobile Arbeiten von zu Hause aus (Homeoffice) erfreut sich auch in der Verwaltung der Einwohnergemeinde Olten zunehmender Beliebtheit und wird in einzelnen Direktionen im Sinne einer Sonder- bzw. Ausnahmeregelung gestattet. Die dazu getroffenen Regelungen sind von Direktion zu Direktion verschieden.
Nun gibt es in der Sozialdirektion vermehrt das Bedürfnis von Homeoffice, weshalb die Direktionsleitung Richtlinien erarbeitete und diese dem Personaldienst zur Stellungnahme unterbreitete.
Da das Bedürfnis bekannt ist, nahm der Personaldienst diese Stellungnahme zum Anlass, seinerseits Richtlinien für die gesamte Verwaltung aufzustelle,n und gab diese den Direktionen zur Stellungnahme ab. Die Bemerkungen flossen teilweise in die vorliegenden Richtlinien ein.
- Rechtsgrundlage
Gemäss Art. 4 Abs. 2 Buchst. e) Personalreglement gehört zu den Zielen und Grundsätzen der Personalpolitik unter anderem auch, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienarbeit zu erleichtern.
Art. 19 Abs. 2 Personalreglement ermächtigt sodann den Stadtrat, Sonderformen der flexiblen Arbeitszeit zuzulassen.
Mit dem Erlass von Richtlinien zum Homeoffice-Modell werden die bis anhin praktizierten individuellen Sonder- bzw. Ausnahmeregelungen offiziell und für alle städtischen Mitarbeitenden gleichermassen eingeführt und geregelt. Dazu gilt es vorab ein paar Grundsätze zu definieren und Rahmenbedingungen fest zu legen:
-
Die Verwaltungstätigkeit der Einwohnergemeinde der Stadt Olten erfordert grundsätzliche Anwesenheit am offiziellen Arbeitsplatz, den die Arbeitgeberin in genügendem Ausmass in den städtischen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Der Dienstleistungscharakter der Arbeit, das betriebliche Zusammenspiel sowie der Informationsaustausch erfordern dies.
-
Homeoffice bleibt somit eine Ausnahmeerscheinung und ist nur dann zulässig, wenn der Betrieb darunter nicht leidet. Es stellt insofern ein Entgegenkommen der Arbeitgeberin an die Bedürfnisse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin dar, um die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsarbeit zu erleichtern.
-
Es besteht kein Anspruch auf Homeoffice. Die Direktionsleitung entscheidet abschliessend unter Priorisierung der betrieblichen Bedürfnisse.
-
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gemäss Personalreglement gelten im vollen Umfang weiter. Insbesondere gilt dies für die Art. 23 ff. Personalreglement.
-
Erwägungen
Gestützt auf diese Ausgangslage erlässt der Stadtrat folgende Richtlinien für das Arbeiten im Homeoffice-Modell. Die Direktionen tragen die Verantwortung, dass kein Missbrauch erfolgt und die Arbeiten sowohl hinsichtlich Qualität als auch Quantität keine Verschlechterung erfahren. Der Personaldienst steht bei Bedarf unterstützend zur Seite und wacht über die einheitliche und korrekte Anwendung der Richtlinien.
-
Finanzielle Auswirkungen
In dieser Ausgestaltung beschränken sich die Kosten für die Stadt bei Homeoffice auf den Fernzugriff. Dieser kostet bei einer Neuinstallation Fr. 251.05 pro Jahr, exkl. MwSt.
Derzeit existieren 68 Fernzugriffe auf den Server der Einwohnergemeinde der Stadt Olten. Da diese noch unter dem alten Vertrag abgeschlossen wurden, kosten diese Fr. 122.80 pro Jahr exkl. MwSt. Die heutigen Fernzugriffe umfassen bereits jetzt vereinzelt Homeoffice-Modelle, Aussenstellen wie Feuerwehr, RZSO, Stadtbibliothek, Stadtarchiv, Hauswarte etc. und ab 1. Januar 2019 auch das Haus der Museen.
Unter der Annahme, dass zukünftig maximal 10 zusätzliche Fernzugriffe infolge Homeoffice erteilt werden, beträgt der Mehraufwand Fr. 2'501.50/a exkl. MwSt. Dieser müsste noch zusätzlich für das Budget 2019 aufgenommen werden.
Für das laufende Jahr hat niemand einen zusätzlichen Bedarf angemeldet, sodass das bestehende Kontingent ausreichen müsste.
-
Richtlinien
Der Stadtrat der Stadt Olten, gestützt auf Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 19 des Personalreglements der Einwohnergemeinde der Stadt Olten erlässt folgende Richtlinien zum mobilen Arbeiten von zu Hause (Homeoffice):
Art. 1 Zweck
Diese Richtlinien bezwecken die einheitliche Regelung für das Homeoffice.
Art. 2 Definition
Homeoffice umfasst Tätigkeiten, welche der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für den Arbeitgeber ausserhalb von seinem/ihrem angestammten Arbeitsplatz verrichtet.
Art. 3 Voraussetzungen
1 Homeoffice muss freiwillig erfolgen.
2 Der bzw. die Mitarbeitende sowie die zu erledigenden Arbeiten müssen sich für das Homeoffice-Modell eignen.
3 Homeoffice wird von der zuständigen Direktionsleitung auf Antrag der Abteilungsleitung bewilligt. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
4 Abteilungsleitung und Mitarbeitende regeln die arbeitsspezifischen Modalitäten wie Zielvorgaben der zu erledigenden Arbeiten, Arbeitszeit, Art und Umfang der Erreichbarkeit etc. in einer Vereinbarung.
4 Der Personaldienst wird informiert.
Art. 4 Einschränkungen
1 Es besteht kein Anspruch auf Homeoffice.
2 Der Anteil Homeoffice darf maximal 40% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit betragen.
3 Die im Rahmen des Homeoffice zu leistende Wochenarbeitszeit wird vertraglich festgelegt und kann nicht überschritten werden.
Art. 5 Arbeitsplatz
1 Der bzw. die Mitarbeitende ist verantwortlich, dass ein geeigneter Arbeitsplatz und funktionierende, sichere Arbeitsinstrumente zu Hause zur Verfügung stehen. Er bzw. sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung dafür.
2 Die Datenbearbeitung erfolgt über Fernzugriff, der von der Informatikabteilung zur Verfügung gestellt wird. Diese definiert die Mindestanforderung an die Arbeitsinstrumente.
3 Ein Support wird nicht gewährleistet.
4 Es gelten die gleichen Arbeitsbedingungen hinsichtlich Umgang mit IT, Vertraulichkeit von Dokumenten, Datenschutz etc.
Art. 6 Vollzug
1 Der Personaldienst sorgt für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien.
2 Er kann dazu Formulare entwerfen und Eignungskriterien vorgeben.
Beschluss:
-
Die Richtlinien zum mobilen Arbeiten von Zuhause (Homeoffice) werden als Anhang 3 zur Personalverordnung (SRO 131.1) beschlossen und sofort in Kraft gesetzt.
-
Für das Budget 2019 werden Fr. 3'000.00 zusätzlich für Neuinstallationen Fernzugriff aufgenommen.
-
Der Personaldienst wird mit dem Vollzug beauftragt.
[1] Sonja Stark- Traber: Homeoffice – Hinweise für die Vertragsgestaltung, in: HR Today, Know how for tomorrow, Arbeit und Recht, 27.03.2017, https://hrtoday.ch/de/article/homeoffice-hinweise-fuer-die-vertragsgestaltung
[2] LawMedia Redaktion: Arbeitsrecht – Home-Office-Arbeit: Keine Vermischung von Arbeits- und Privatsphäre, in: LAWNEWS, 12.09.2016, https://www.law-news.ch/2016/09/arbeitsrecht-home-office-arbeit-keine-vermischung-von-arbeits-und-privatsphaere
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
---|