Inhalt
Direktion Soziales, Fonds für soziale Zwecke (29100.30)/Auflösung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 29. Januar 2018
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Mit Beschluss vom 8. November 2004 (Prot.-Nr. 284) richtete der Stadtrat einen Fonds für so-ziale Zwecke ein und wies diesen der Direktion Soziales zu. Gemäss diesem Be¬schluss saldierte die Direktion Soziales die nachrichtenlosen Konti gemäss Verfügung des Amtes für Gemeinden und Soziale Sicherheit vom 15. Oktober 2004, überwies die Hälfte des Totalbetrages an den Kanton und die andere Hälfte an den Fonds für soziale Zwecke. Die Mittel aus diesem Fonds sollten für soziale Zwecke verwendet werden. Dar¬unter waren Beiträge an Bedürftige, Beiträge an Institutionen oder Projekte mit sozialem Zweck zu verstehen. Ein Sockelbetrag von CHF 40'000 sollte unangetastet bleiben und für den unwahrscheinlichen Fall der Deckung eines besserberechtigten Anspruches reser¬viert bleiben. Im Rechnungsjahr 2017 wurde erstmals der Sockelbetrag von CHF 40'000 unterschritten. Die Finanzdirektion empfahl, beim Stadtrat rück-wirkend per 31.12.2017 die sukzessive Auflösung des Fonds zu beantragen.
2. Erwägungen
Eine sukzessive Auflösung des Fonds kann wie folgt durchgeführt werden:
a. Aufhebung des Sockelbetrages;
b. Gewährung von Beiträgen gemäss Fondsreglement;
c. Keine weitere Speisung des Fonds durch Auflösung von nachrichtenlosen Vermögen.
d. Aufhebung des Fonds nach Verwendung der aktuell noch bestehenden Mittel.
Der Sozialregion stehen dank der vom Gemeindeparlament bewilligten Überbrückungshilfen (Konto SR 5720.3637.01) Mittel zur Verfügung, die ähnlich der Fondsbeiträge eingesetzt werden können. Somit wird die Leistungserbringung durch die Aufhebung des Fonds nicht beeinträchtigt.
An der Stadtratssitzung wurde als Variante vorgeschlagen, den Fonds per 31.12.2018 aufzulösen und allfällige Entnahmen in der Zwischenzeit durch den Stadtrat genehmigen zu lassen.
Beschluss:
1. Der Auflösung des Fonds für soziale Zwecke per 31.12.2018 wird die Zustimmung erteilt.
2. Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinien über den Fonds für soziale Zwecke vom 26. Sep-tember 2005 werden aufgehoben.
3. Weitere Entnahmen aus dem Fonds sind nur noch mit Bericht und Antrag an den Stadtrat möglich beziehungsweise bei Soforthilfen nachträglich dem Stadtrat zur Kenntnis zu bringen.
4. Die Direktionen Soziales und Finanzen und Dienste werden mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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