Inhalt
Blaser Jörg, Martin-Disteli-Strasse 53, 4600 Olten, Ersatzabgabe für einen nichterstellten Autoabstellplatz
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 20. November 2017
- Beschreibung
- Blaser Jörg, Martin-Disteli-Strasse 53, 4600 Olten, beabsichtigt, gemäss Baugesuch Nr. 2017-115 den Umbau im Dachgeschoss und Einbau einer Dachlukarne in der Liegenschaft Rosengasse 61, 4600 Olten, GB Olten Nr. 2257 zu realisieren.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Der geplante Umbau Dachgeschoss / Einbau Dachlukarne erfordert den Ausweis von einem zusätzlichen Autoabstellplatz. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, kann auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 2257 kein Autoabstellplatz erstellt werden. Somit ist der geforderte Autoabstellplatz in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Rosengasse 61, 4600 Olten, befindet sich gemäss Bauzonenplan der Stadt Olten in der 3-geschossigen Wohnzone (W3). Die Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz beträgt 1 x CHF 3'000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Direktion Bau folgende Verfügung:
1. Für den Umbau im Dachgeschoss und Einbau einer Dachlukarne der Liegenschaft Rosengasse 61, 4600 Olten, GB Olten Nr. 2257, gemäss Baugesuch Nr. 2017-115, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für einen nicht erstellten Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von CHF 3'000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz wird in der zwischen einer Einwohnergemeinde der Stadt Olten und dem Eigentümer von GB Olten Nr. 2257, Blaser Jörg, Martin-Disteli-Strasse 53, 4600 Olten, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Direktion Bau wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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