Christine von Arx und Heidi Ehrsam haben am 21. September 2017 eine dringliche Interpellation mit folgendem Wortlaut eingereicht:
«Aus den Aushängen in der Badi Olten geht hervor, dass in dieser Wintersaison im Hallenbad in der Kanti Schwimmkurse durch kommerzielle Anbieter stattfinden.
Angeboten werden diese Kurse durch die Schwimmschulen Aqua-Vision (
www.agua-vision.ch) und ZAMZAM (
www.schwimmschule-zamzam.ch).
Die Schwimmschule ZAMZAM wird durch den IZRS beworben
(
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/IZRS-wirbt-fuer-islamische-Schwimmschule-14224981).
Laut Auskunft des Bademeisters werden dafür am Di, Mi und Fr zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie am Sa NM eine Bahn im Schwimmbecken bzw. das Lernschwimmbecken gesperrt. Erfahrungsgemäss ist in Hallenbädern die Rushhour zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr. Es stellen sich in diesem Zusammenhang deshalb verschiedene Fragen:
1. Wann und wie ist die Nutzung des Hallenbads für das Publikum während den normalen Öffnungszeiten eingeschränkt?
2. Wer hat wann diese Benutzung des Hallenbads bewilligt?
3. Seit wann hat der Stadtrat Kenntnis von diesem Umstand?
4. Wie viele Vereine/Schwimmschulen haben ihr Interesse bekundet, während den normalen Öffnungszeiten das Hallenbad für kommerzielle Schwimmkurse zu benutzen?
5. Nach welchen Grundsätzen sind die nun berücksichtigten Schwimmschulen ausgewählt worden?
6. Weshalb wird die Benutzung des Hallenbads in der Kanti zu den ordentlichen Schwimmzeiten während der Rushhour eingeschränkt, nachdem die Öffnungszeitenerweitert worden sind?
7. Erachtet der Stadtrat diese Einschränkung für die „normalen“ Schwimmer zumutbar, nachdem der Eintritt um 60% erhöht wurde?
8. Wie sehen die Vertragsbedingungen aus?
9. Wann ist die Benutzungsgebühr für eine Bahn bzw. das Lernschwimmbecken letztmals angehoben worden?
10. Zu welchen Vertragsbedingungen haben die SLRG etc. das Hallenbad gemietet?
11. Ist der Stadtrat bereit, diese Vermietung an die erwähnten Schwimmschulen rückgängig zu machen, nachdem das Hallenbad frühestens Ende November aufgeht und er seinen vertraglichen Pflichten bis dahin nicht nachkommen kann?
Dringlichkeit
Die nächste Parlamentssitzung findet am 23. November 2017 statt. Zu diesem Zeitpunkt sollte auch das Hallenbad wieder aufgehen. Es ist deshalb sinnvoll, die entsprechenden Fragen jetzt zu beantworten, zumal wegen der Verspätung der Wiedereröffnung vermutlich für den Stadtrat noch Handlungsspielraum besteht, da er mit dem beiden Schwimmschulen Gespräche führen muss.»
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Stadtrat Thomas Marbet beantwortet die dringliche Interpellation im Namen des Stadtrates wie folgt:
Dringlichkeit
Der Stadtrat befürwortet die Dringlichkeit. Die gestellten Fragen können beantwortet werden, da die Vorbereitungen für die Hallenbadsaison bereits angelaufen und auf gutem Wege sind.
Vorerst gilt es festzuhalten, dass die ureigene Aufgabe der Bäder das Schwimmen und sich im Wasser bewegen ist. Der Schwimmbadbetreiber ist daher immer an der Ausrichtung von Schwimmunterricht interessiert. Möglichst viele Personen, auch aus fremden Kulturen, sollen aus Sicherheitsgründen aber auch aus Gründen der Integration Schwimmkurse besuchen können.
Auch aus finanziellen Überlegungen sind Schwimmkurse nicht uninteressant. Hallenbäder sind in aller Regel nicht ohne Defizit zu betreiben. Daher ist eine zusätzliche Einnahmequelle sehr gefragt. Durch feste Vermietungen können zusätzliche Fr. 12'000.00 bis Fr. 18'000.00 generiert werden – ohne den öffentlichen Schwimmbetrieb stark zu stören. Dies, bei Gesamteinnahmen von rund Fr. 45'000.00 bis Fr. 50'000.00 pro Saison.
So ist festgelegt, dass maximal 1 Bahn von 5 Bahnen für feste Vermietungen zur Verfügung gestellt wird. Auch die Vermietungsdauer pro Abend ist maximal 2 Stunden. Dass diese von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr stattfinden hat damit zu tun, dass meistens Kinder und Jugendliche in die Schwimmkurse gehen. Da aber nur 1 Bahn belegt wird, haben die anderen Gäste noch 4 Bahnen für sich zur Verfügung. Mit den Eintrittszahlen von vor der Sanierung ist dies absolut kein Problem. Sollte die Sanierung des Hallenbades zu sehr starken Zunahmen bei den Eintritten führen, sind Anpassungen bei den Vermietungen kurzfristig möglich, da keine langfristigen Verträge abgeschlossen werden.
Die gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:
Zu Frage 1: Wann und wie ist die Nutzung des Hallenbads für das Publikum während den normalen Öffnungszeiten eingeschränkt?
Die Nutzung des Hallenbads für das Publikum wird nicht eingeschränkt, da immer 4 Bahnen zur Verfügung stehen.
Zu Frage 2: Wer hat wann diese Benutzung des Hallenbads bewilligt?
Die Vermietung für Kurse und Trainings erfolgt laufend und ausschliesslich durch die Baudirektion.
Zu Frage 3: Seit wann hat der Stadtrat Kenntnis von diesem Umstand?
Seit der Stadtratssitzung vom 3. April 2017, Geschäft «Hallenbad Kantonsschule / Festsetzen Eintrittspreise und Wassermiete», Prot.-Nr. 82
Zu Frage 4: Wie viele Vereine/Schwimmschulen haben ihr Interesse bekundet, während den normalen Öffnungszeiten das Hallenbad für kommerzielle Schwimmkurse zu benutzen?
Zwei Schwimmschulen.
Zu Frage 5: Nach welchen Grundsätzen sind die nun berücksichtigten Schwimmschulen ausgewählt worden?
Während den regulären Öffnungszeiten wird maximal eine Bahn für Kurse und Trainings vermietet.
Zu Frage 6: Weshalb wird die Benutzung des Hallenbads in der Kanti zu den ordentlichen Schwimmzeiten während der Rushhour eingeschränkt, nachdem die Öffnungszeiten erweitert worden sind?
Die Schwimmschulen führen im Wesentlichen Kinderkurse durch, welche erst ab 18.00 Uhr gestartet werden können.
Zu Frage 7: Erachtet der Stadtrat diese Einschränkung für die „normalen“ Schwimmer zumutbar, nachdem der Eintritt um 60% erhöht wurde?
Ja, da das «öffentliche Schwimmen» nicht wesentlich eingeschränkt wird.
Zu Frage 8: Wie sehen die Vertragsbedingungen aus?
Diesbezüglich wird auf das Prot.-Nr. betreffend «Hallenbad Kantonsschule / Festsetzen Eintrittspreise und Wassermiete» der Stadtratssitzung vom 3. April 2017 verwiesen.
Zu Frage 9: Wann ist die Benutzungsgebühr für eine Bahn bzw. das Lernschwimmbecken letztmals angehoben worden?
Diesbezüglich wird auf das Prot.-Nr. betreffend «Hallenbad Kantonsschule / Festsetzen Eintrittspreise und Wassermiete» der Stadtratssitzung vom 3. April 2017 verwiesen.
Zu Frage 10: Zu welchen Vertragsbedingungen haben die SLRG etc. das Hallenbad gemietet?
Diesbezüglich wird auf das Prot.-Nr. betreffend «Hallenbad Kantonsschule / Festsetzen Eintrittspreise und Wassermiete» der Stadtratssitzung vom 3. April 2017 verwiesen.
Zu Frage 11: Ist der Stadtrat bereit, diese Vermietung an die erwähnten Schwimmschulen rückgängig zu machen, nachdem das Hallenbad frühestens Ende November aufgeht und er seinen vertraglichen Pflichten bis dahin nicht nachkommen kann?
Nein, dazu besteht kein Anlass. Die Verträge sind auf die entsprechenden Öffnungszeiten ausgelegt. Es besteht auch kein zeitlicher Druck, da bereits alles geregelt ist.
Auszug aus dem Beschluss des Stadtrates vom 3. April 2017 betreffend «Hallenbad Kantonsschule / Festsetzen Eintrittspreise und Wassermiete», Prot.-Nr. 82:
2. Die Gebühren für die Miete der Wasserflächen für Vereine und Institutionen werden genehmigt:
Für das ganze Lehrschwimmbecken Fr. 60.00 pro Std.
Für das Schwimmbecken Fr. 20.00 pro Std./pro Bahn/pro Tag
Die Pauschale für die SLRG beträgt Fr. 6'000.00 pro Wintersaison
3. Die erweiterten Öffnungszeiten werden genehmigt.
Abschliessend kann festgehalten werden, dass der eingeschlagene Weg mit (beschränkten) Vermietung aus finanzieller Sicht (Einnahmen) durchaus erwünscht ist. Im Weiteren erachtet der Stadtrat die Ausrichtung von Schwimmkursen für alle Altersklassen und Kulturen als äusserst unterstützungswürdig. Der Stadtrat möchte daher den eingeschlagenen Weg weiter beschreiten und bei Bedarf korrigieren können.