Inhalt
GB Olten Nr. 3643 Einräumung eines Gehwegrechtes zugunsten von GB Olten Nr. 344
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 29. August 2016
- Beschreibung
- Ausgangslage
Im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau (Baugesuch Nr. 2015-081) an der Baslerstrasse 15 (ehemaliges Gebäude Blumen Lehmann) hat der Stadtrat mit Beschluss vom 31. August 2015 der Einräumung eines Überbaurechts für einen Warenlift sowie eines Geh- und Fahrwegrechts zulasten von GB Olten Nr. 3643 (Areal Hübelischulhaus / Eigentum Einwohnergemeinde Olten) respektive zugunsten des Eigentümers von GB Olten Nr. 344, Herrn Dr. Alex Heuberger, Trimbach, zugestimmt.
Zwischenzeitlich wurde von der Bauherrschaft eine Projektänderung (Baugesuch Nr. 2015-081.01) eingereicht. Dabei wird u.a. auf den ursprünglich vorgesehenen Warenlift verzichtet. Die Planverfassenden beantragen jedoch die Erteilung eines Fahr- und Gehwegrechts zwecks rückwärtiger Erschliessung der Parzelle GB Olten Nr. 344.
Erwägungen
Im aktuellen Projekt ist ein Hintereingang (zum geplanten Restaurant) vorgesehen. Aufgrund der Grenzverläufe ist dessen (Fussgänger-) Zugänglichkeit jedoch nur dann gegeben, wenn gleichzeitig ein Gehwegrecht über das (private) Trottoir auf GB Olten Nr. 3643 vorliegt. Der Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit kann aus Sicht der Baudirektion zugestimmt werden.
Nachdem mit dem neuen Projekt auf einen Warenlift (auf GB Olten Nr. 3643) und damit auf eine rückwärtige Warenanlieferung verzichtet wird und es notabene innerhalb des Grundstücks GB Olten Nr. 344 auch keine Autoabstellmöglichkeiten gibt (Fassadenlinie ist quasi mit Grundstücksgrenze kongruent), macht hingegen die Belastung des Hübelischulhaus-Grundstücks mit einem Fahrwegrecht keinen Sinn.
Entschädigung
Für die Einräumung des Gehwegrechts zulasten von GB Olten Nr. 3643 und zugunsten von GB Olten Nr. 344 wird eine einmalige Kapitalzahlung in der Höhe von Fr. 1‘000.00 als angemessen beurteilt. Dieser Betrag ist innert 10 Tagen nach dem Beurkundungstermin zu bezahlen.
Weitere Bedingungen
Der Grundeigentümer von GB Olten Nr. 344 hat sämtliche Amtschreibereikosten zu tragen.
Beschluss:
1. Der Beschluss des Stadtrates vom 31. August 2015 (Prot.-Nr. 148) betreffend GB Olten Nr. 3643 / Einräumung von Dienstbarkeiten zugunsten GB Olten Nr. 344 wird aufgehoben.
2. Der Einräumung eines Gehwegrechts, beschränkt auf den Bereich der Trottoirfläche, zulasten von GB Olten Nr. 3643 und zugunsten von GB Olten Nr. 344, wird zugestimmt.
3. Der Grundeigentümer von GB Olten Nr. 344 hat sämtliche Amtschreibereikosten zu tragen.
4. Adrian Balz, Leiter Baudirektion, und Markus Lack, Bausekretär, werden bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit diesem Dienstbarkeitsvertrag notwendigen Unterlagen zu unterzeichnen, Schritte an die Hand zu nehmen und die Einwohnergemeinde Olten vor der Amtschreiberei Olten-Gösgen zu vertreten (namentlich Unterzeichnung bzw. im Bedarfsfall Anpassung der öffentlichen Urkunde und dergleichen).
Zugehörige Objekte
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