Inhalt
Gribi Patrick, Trimbach/Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Autoabstellplatz
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 22. Februar 2016
- Beschreibung
- Gribi Patrick, Räckholder, 4632 Trimbach, beabsichtigt, gemäss Baugesuch Nr. 2015-126 die Umnutzung des EG (Laden zu Restaurationsbetrieb, 26 Sitzplätze) / Aussenwirtschaft (öffentlicher Grund) in der Liegenschaft Marktgasse 34, 4600 Olten, GB Olten Nr. 1657 zu realisieren.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Die geplante Umnutzung EG (Laden zu Restaurationsbetrieb, 26 Sitzplätze) / Aussenwirtschaft (öffentlicher Grund) erfordert den Ausweis von einem zusätzlichen Autoabstellplatz. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, kann auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 1657 kein Autoabstellplatz erstellt werden. Somit ist der geforderte Autoabstellplatz in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Marktgasse 34, 4600 Olten, befindet sich gemäss Bauzonenplan der Stadt Olten in der Altstadtzone. Die Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz beträgt 1 x CHF 6‘000.00 = CHF 6‘000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für die Umnutzung EG (Laden zu Restaurationsbetrieb, 26 Sitzplätze) / Aussenwirtschaft (öffentlicher Grund) in der Liegenschaft Marktgasse 34, 4600 Olten, GB Olten Nr. 1657, gemäss Baugesuch Nr. 2015-126, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für einen nicht erstellten Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von CHF 6‘000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und dem Eigentümer von GB Olten Nr. 1657, Gribi Patrick, Räckholder, 4632 Trimbach, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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