1. Ausgangslage
Am 10. März 2014 hat der Stadtrat von Olten die flächendeckende Einführung der Blauen Zone in allen Wohnquartieren beschlossen. Die definitive Umsetzung erfolgte per 1. August 2014. Die meisten Anwohnenden in den Quartieren begrüssten die Einführung resp. die Ausdehnung der Anwohnerbevorzugung, weil die Pendler, welche in der Innenstadt arbeiten, durch die Blaue Zone vom Parkieren in den Quartieren abgehalten werden.
2. Handlungsbedarf
Geschäftsfahrzeuge von Betrieben, welche ihren Sitz in den entsprechenden Sektoren haben, erhalten gemäss Reglement über die Anwohnerbevorzugung in Blauen Zonen vom 27. November 2013 ebenfalls eine Parkierbewilligung. Für Privatfahrzeuge von Angestellten der Firmen in den Quartieren sieht das Reglement keine Abgabe von Parkkarten vor. Problematisch ist die Situation jedoch für Angestellte, die ihre Privatfahrzeuge zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit benötigen. Dies betrifft vor allem Betriebe wie z.B. Ingenieurbüros, Architekturbüros, Treuhandbüros etc. Deren Angestellte müssen täglich mehrmals mit ihren Privatfahrzeugen zu Kundenbesuchen, Baustellen usw. fahren. Diese haben nun keine Möglichkeit mehr, ihre Fahrzeuge auf öffentlichem Grund abzustellen. Private Parkplätze zum Mieten sind je nach Quartier nicht oder zu wenige vorhanden. Die Direktion Öffentliche Sicherheit und der Stadtrat haben solche Gesuche bisher abgelehnt, weil sie nicht dem Reglement entsprechen.
3. Vergleich andere Städte
In den Städten Solothurn, Biel und Langenthal besteht keine Möglichkeit, für die Privatfahrzeuge von Angestellten eine Parkkarte zu beziehen. In Aarau besteht für die Angestellten von Betrieben, welche in den entsprechenden Quartieren ansässig sind, die Möglichkeit, eine Parkkarte zu beziehen. Die Gebühr für eine Parkkarte beträgt CHF 150.00 pro Monat. Die Jahresgebühr beträgt CHF 1‘650.00.
4. Erwägungen
Bei einer Lockerung der Vergabepraxis für die unter Punkt 2 erwähnten Anspruchsgruppen besteht die Gefahr, dass auch Pendler, welche nicht aus beruflichen Gründen auf ihr Privatfahrzeug angewiesen sind, sondern aus Bequemlichkeit mit dem Fahrzeug zur Arbeit fahren, die Blaue Zone in den Wohnquartieren als günstige Parkmöglichkeit benützen. Der Stadtrat schlägt dem Parlament deshalb folgende Lösung vor: Firmen, deren Sitz sich im entsprechenden Sektor befindet, erhalten für Angestellte, die ihre Privatfahrzeuge für geschäftliche Zwecke benötigen, auf Gesuch hin maximal 3 Parkkarten. Es besteht die Möglichkeit, pro Parkkarte maximal 3 Kontrollschild-Nummern aufzudrucken. Somit besteht die Möglichkeit der begrenzten Übertragung, damit derjenige Angestellte, der an diesem Tag
Aussentermine mit dem eigenen Fahrzeug wahrnehmen muss, in der Nähe des Firmensitzes parken kann. Dadurch befinden sich maximal 3 Fahrzeuge pro Tag in der Anwohnerbevorzugung. Eine solche Praxisänderung bedarf einer Teilrevision des Reglements vom 27. November 2013.
5. Bedingungen
Nur Firmen, welche den Sitz im entsprechenden Sektor haben, erhalten die Möglichkeit eines beschränkten Parkkartenbezugs. Der Geschäftsführer begründet und bestätigt schriftlich, dass die auf den Parkkarten vermerkten Kontrollschild-Nummern Angestellten gehören, welche für ihre dienstliche Verrichtung auf das Fahrzeug angewiesen sind.
Die Privatfahrzeuge der Angestellten müssen mehrmals täglich für Kundenbesuche etc. bewegt werden. Angestellte, welche nur ab und zu ihre Fahrzeuge für Geschäftszwecke benötigen, haben weiterhin kein Anrecht auf eine Parkkarte. Bei missbräuchlicher Verwendung der Parkkarte erfolgt ein sofortiger Entzug der Parkkarte ohne Rückerstattung der Gebühren.
6. Gebühren
Laut Reglement vom 27. November 2013 kosten die Parkkarten für Berechtigte gemäss Art. 2 CHF 240.00 pro Jahr. Firmen, welche für die Privatfahrzeuge ihrer Angestellten eine Parkkarte benötigen, sollen einen erhöhten Gebührenansatz bezahlen. Betriebe, die sich um Parkplätze auf Privatgrund bemühen, sollen nicht schlechter gestellt sein als Firmen, die für ihre Angestellten Parkkarten für die Benützung des Öffentlichen Grundes ausstellen lassen. Dass die Betriebe in den Quartieren bereit sind, mehr für die Parkkarten der Angestelltenfahrzeuge zu bezahlen, wurde durch die verschiedenen Gesuchsteller immer wieder betont.
Der Stadtrat schlägt vor, den Tarif für die Parkkarten von Angestellten, die ihre Privatfahrzeuge für dienstliche Zwecke benötigen, analog der Stadt Aarau auf CHF 150.00 pro Monat festzulegen. Dies würde pro Jahr CHF 1‘800.00 betragen. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten und um zu verhindern, dass die Parkkarten nur monatlich bezogen werden, soll der Betrag für eine Jahreskarte um CHF 150.00 auf CHF 1‘650.00 reduziert werden.
7. Reglementsänderungen
Im Reglement über die Anwohnerbevorzugung in Blauen Zonen werden die entsprechenden Anspruchsgruppen unter Berechtigte, Art. 2, Abs. 2bis neu aufgeführt. Die entsprechenden Gebühren werden unter Art. 5 aufgeführt.
Nebst den erwähnten Anspruchsgruppen und den entsprechenden Gebühren werden gleichzeitig einige Formulierungen präzisiert bzw. angepasst, siehe dazu die Beilage „synoptische Darstellung des Reglements“.
Beschlussesantrag:
I.
1. Der Teilrevision des Reglements über die Anwohnerbevorzugung in Blauen Zonen wird zugestimmt. Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
I./1. dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum.